Wohnung (Art. 13 GG)
Definition zu:
Wohnung ist der Inbegriff der Räume, die ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zum Mittelpunkt seines Daseins gemacht hat.
Keywords
- allgemeinen Zugänglichkeit entzogen
- Mittelpunkt des Daseins
Hintergrundwissen
- Art. 13 Abs. 1 schützt den räumlich gegenständlichen Bereich der Privatsphäre.
- Das BVerfG betont dabei ausdrücklich den Zusammenhang mit der Menschenwürdegarantie.
- Der Wohnungsinhaber muss nicht der Eigentümer sein.
- Art 13 GG gewährt keinen Anspruch auf eine Wohnung. Geschützt wird die bereits vorhandene Wohnung.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten
- umfriedetes Besitztum, das durch Zäune, Hecken, Mauern oder andere Vorkehrungen gegen das Betreten durch Dritte abgeschirmt ist
- Nebenräume
- Gartenanlagen
- bewegliche Räume
- Hotelzimmer
- Ferienwohnungen
- Wochenendhäuser
Nicht zutreffende Fälle
- Kraftfahrzeuge
- durch bloße Verbotsschilder gegen das Betreten geschützte Privatflächen
- Sammelunterkünfte
- Hafträume
Fundstellen
- BVerfG NJW 1971, 2299