widerrechtlich eindringen
Definition zu:
Eindringen setzt voraus, dass der Täter den geschützten Bereich mit einem Körperteil betritt. Widerrechtlich bedeutet, dass das Eindringen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers erfolgt.
Keywords
- Eindringen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers
Hintergrundwissen
- Das Einverständnis des Hausrechtsinhabers wirkt tatbestandsausschließend.
Fundstellen
- OLG Jena NJW 2006, 1892
- OLG Düsseldorf NJW 1982, 2678 (2679)