Waffe
Definition zu:
Eine Waffe ist ein körperlicher Gegenstand, der seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Keywords
- geeignet und bestimmt, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Hintergrundwissen
- Das Waffengesetz ist nach h.M. für das Strafrecht nicht verbindlich und liefert allenfalls Anhaltspunkte. Die praktische Relevanz des Verhältnisses von Waffengesetz und strafrechtlichem Waffenbegriff ist aber äußerst gering.
- Im Rahmen des § 224 I Nr. 2 ist die Begehung mittels einer Waffe ist ein Spezialfall der Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeuges.
- Im Rahmen des § 244 I Nr. 1 StGB wird anders als bei § 244 I Nr. 1 Var. 2 StGB (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs) bei § 244 I Nr. 1 Var. 1 StGB (Beisichführen einer Waffe) keine teleologische Reduktion erwogen.
- Im Rahmen des § 250 I Nr. 1 StGB wird anders als bei § 250 I Nr. 1 Var. 2 StGB (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs) bei § 250 I Nr. 1 Var. 1 StGB (Beisichführen einer Waffe) keine teleologische Reduktion erwogen.
Klausurtipps
- Im Rahmen des § 224 I Nr. 2 empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen vom Vorliegen "nur" eines gefährlichen Werkzeugs auszugehen.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Springmesser
- Schlagstock
Umstrittene Fälle
- Gaspistolen
- Schreckschusspistolen
Nicht zutreffende Fälle
- Taschenmesser
- KfZ
Fundstellen
- OLG Celle NStZ-RR 1997, 265 (266)
- BVerfG NJW 2008, 3627 (3628)
- BGH StV 2002, 21, 22
- BGH NJW 1965, 2115
- BGH NJW 2002, 2889
- NStZ 2002, 594 (595)
- BGHSt 44, 103 = BGH NJW 1998
- BGHSt 48, 197 (206) = NJW 2003, 1677 (1679)
- BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198