vortäuschen einer Straftat
Definition zu:
Vortäuschen bedeutet das Erregen oder Verstärken des Verdachts der Tatbegehung.
Keywords
- Erregen oder Verstärken eines Verdachts
Hintergrundwissen
- § 145d ist der kleine Bruder von § 164. Geschütztes Rechtsgut ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparates und der damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität geschützt werden soll.
- Auf Grund dieses geschützten Rechtsguts ist hier anders als bei § 164 I die Selbstbezichtigung strafbar.
- Die Tathandlung kann wie bei § 164 I StGB durch Tatsachenbehauptungen oder durch Schaffung von Beweismitteln geschehen.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Abgrenzung zwischen einem straflosen Aufbauschen einer tatsächlich begangenen Tat und der tatbestandsmäßigen Vortäuschung gem. § 145 I Nr. 1
Nicht zutreffende Fälle
- Vortäuschen einer Ordnungswidrigkeit
Fundstellen
- BeckOK/Valerius, StGB (Stand: 01.05.2017), § 145d Rn. 3