vortäuschen des Bevorstehens eines Verbrechens
Definition zu:
Vortäuschen bedeutet das Erregen oder Verstärken des Irrtums eines angeblich bevorstehenden Verbrechens gegen die getäuschte oder eine dieser nahestehende Person.
Keywords
- Erregen oder Verstärken eines Verdachts
Wichtige Fälle
Nicht zutreffende Fälle
- Vortäuschen einer Ordnungswidrigkeit
Fundstellen
- BeckOK/Valerius, StGB (Stand: 01.08.2017), § 241 Rn. 6