Vornahme einer Amtshandlung
Definition zu:
Der Täter nimmt eine Amtshandlung vor, wenn seine Handlung einem objektiven Beobachter gegenüber als hoheitliches Handeln erscheint.
Keywords
- Schein einer hoheitlichen Handlung
Hintergrundwissen
- § 132 I Var. 2 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter sich nicht als Amtsträger ausgibt, sondern sich nur eine Amtshandlung anmaßt.
Fundstellen
- BeckOK/Heuchemer, StGB (Stand: 01.08.2017), § 132 Rn. 9
- BGHSt 40, 8 (12)
- KG JR 1993, 388 (391)