verschaffen
Definition zu:
Verschaffen ist das Erlangen tatsächlicher, selbständiger Verfügungsmacht im Einverständnis mit dem Vorbesitzer.
Keywords
- Erlangen tatsächlicher, selbständiger Verfügungsmacht
- Einverständnis mit dem Vorbesitzer
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Ein bzgl. der Vortat Bösgläubiger erwirbt die Sache von einem gutgläubigen Zwischenerwerber
Nicht zutreffende Fälle
- Überlassung zum Zweck der Vernichtung
- Überlassung zur Verkaufskommission (kann aber unter "Absetzen" fallen)
- Überlassung zum bloßen Mitkonsum (keine selbständige Verfügungsmacht)
Fundstellen
- BGH NJW 1977, 205 =St 27, 45 (46) mAnm Franke NJW 1977, 857
- BGH NStZ 1995, 544
- Jahn/Ebner JuS 2009, 597 (600)