vernichten einer Urkunde / technischen Aufzeichnung
Definition zu:
Vernichten ist das völlige Aufheben der Gebrauchsfähigkeit zu Beweiszwecken.
Keywords
- völliges Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit zu Beweiszwecken
Fundstellen
- RGSt 3, 370 (371)
- Becker StBp 2008, 29 (35)