verleiten zur Falschaussage
Definition zu:
Verleiten ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, welche bei dieser den Entschluss zu einer unvorsätzlichen Falschaussage hervorruft.
Keywords
- Hervorrufen des Entschlusses zur unvorsätzlichen Falschaussage
Hintergrundwissen
- § 26 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter bei der Beweisperson den Entschluss zu einer vorsätzlichen Falschaussage hervorruft.
Fundstellen
- BeckOK/Kudlich, StGB (Stand: 01.08.2017), § 160 Rn. 3