vereiteln (Geldwäsche)
Definition zu:
Vereiteln liegt vor, wenn die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung, der Verfall oder die Sicherstellung des Tatobjekts infolge der Tathandlung endgültig unmöglich wird.
Keywords
- Zugriff auf das Tatobjekt endgültig unmöglich oder für geraume Zeit verhindert
Hintergrundwissen
- Streitig ist, ob wie bei § 258 auch das Verzögern der jeweiligen Maßnahme für eine "geraume Zeit" ausreichend ist. In diesen Fällen wird aber i.d.R. jedenfalls bereits ein "Gefährden" zu bejahen sein.
Fundstellen
- BeckOK/Ruhmannseder, StGB (Stand: 01.05.2020), § 261 Rn. 26