Vereinigung
Definition zu:
Vereinigung ist jede Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen, die sich für längere Zeit freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Keywords
- Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
- für längere Zeit
- freiwillig zusammengeschlossen
- organisierte Willensbildung
Hintergrundwissen
- Vereinigung ist der Oberbegriff für Vereine und Gesellschaften.
- Die Definition der Vereinigung in § 2 Abs. 1 VereinsG wird ganz überwiegend als mit dem verfassungsrechtlichen Vereinigungsbegriff kongruent angesehen.
- Zwei Personen (oder Personenvereinigungen) sind zur Bildung einer Vereinigung ausreichend, aber auch erforderlich.
- Umfassender Schutz der Tätigkeiten der einzelnen Vereinsmitglieder, zB Bildung und Auflösung des Vereins, Entscheidung über Zweck, Rechtsform, Beitrittsvoraussetzungen
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Vereine
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
Nicht zutreffende Fälle
- privatrechtliche Zwangsverbände
- öffentlich-rechtliche Zwangsverbände
Fundstellen
- BVerwG NVwZ 2014, 1573
- BVerwG NJW 1998, 2545