unkenntlich machen eines Schriftstücks
Definition zu:
Der Täter macht das Schriftstück unkenntlich, wenn er die Möglichkeit, vom gedanklichen Inhalt Kenntnis zu nehmen, beseitigt.
Keywords
- Beseitigung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Überkleben etc.
Fundstellen
- BeckOK/Heuchemer, StGB (Stand: 01.05.2020), § 134 Rn. 7