unechte Urkunde
Definition zu:
Unecht ist eine Urkunde, wenn ihr scheinbarer Aussteller nicht der wirkliche ist.
Keywords
- keine Ausstelleridentität
Klausurtipps
- Die unechte Urkunde "täuscht" über die Identität ihres Ausstellers.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Namenstäuschung bei unklarer Ausstelleridentität
- Angabe unrichtiger Identifizierungsmerkmale (Anschriften, Geburtsdaten)
- Vorspiegeln von Vertretungsmacht
Nicht zutreffende Fälle
- inhaltliche / schriftliche Lügen
- bloße Namenstäuschung bei klarer Identität des Ausstellers
- durch Täuschung oder Drohung erlangte Erklärung
- geistiger Diebstahl (Zueigenmachen einer fremden Erklärung)
- zulässige Stellvertretung bei bestehender Vertretungsmacht
Fundstellen
- BGHSt 13, 382 (385)
- BGHSt 40, 203
- BGH wistra 2003, 20 (21)
- BGH NStZ 1994, 486