technische Einrichtungen
Definition zu:
Technische Einrichtungen sind – im Gegensatz zu Betriebsstätten auch ortsveränderliche – Funktionseinheiten, die auf tatsächliche betriebliche Verwendung angelegt sind.
Hintergrundwissen
- Es bedarf einer restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals. Nicht jeder PC, jeder Taschenrechner etc. gilt als technische Einrichtung i.S.v. § 306 I Nr. 2 Var. 2 StGB.
Fundstellen
- BeckOK/von Heintschel-Heinegg, StGB (Stand: 01.05.2020), § 306 Rn. 8
- Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 29. Auflage (2014), § 306 Rn. 5