Tatverhinderung
Definition zu:
Tatverhinderung liegt vor, wenn der Täter bewusst und gewollt eine Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben des Erfolgs zumindest mitursächlich ist.
Keywords
- bewusstes und gewolltes Ingangsetzen einer Kausalkette
- zumindest Mitursächlichkeit für das Ausbleiben des Erfolgs
Hintergrundwissen
- Merkspruch: "Ende gut, alles gut."
Fundstellen
- BGHSt 33, 295 (301)