tätlicher Angriff
Definition zu:
Tätlicher Angriff ist eine in feindselige Willensrichtung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten zielende Einwirkung.
Keywords
- feindselige Willensrichtung
- auf den Körper der Vollstreckungsbeamten zielende Einwirkung
Hintergrundwissen
- Es ist nicht nötig, dass die Handlung zugleich eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB darstellt.