schuldausschließender Irrtum eigener Art
Definition zu:
Der Täter ist auch dann entschuldigt, wenn er irrig davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StGB vorliegen.
Hintergrundwissen
- Strukturell ähnelt dieser normierte Irrtum einem Erlaubnistatbestandsirrtum, allerdings nur auf Entschuldigungsebene.
Klausurtipps
- Der Täter darf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StGB nicht nur für möglich halten, sondern muss daran glauben.
Fundstellen
- Fischer, StGB, 65. Auflage (2018), § 35 Rn. 16