Schlägerei
Definition zu:
Eine Schlägerei ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
Keywords
- Streit von mindestens drei Personen
- gegenseitige Körperverletzungen
Hintergrundwissen
- Gleichzeitige Körperverletzungen von mehr als zwei Personen sind nicht erforderlich. Es genügen aufeinanderfolgende Tätlichkeiten, wenn insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind und ein einheitliches Geschehen vorliegt.
- Eine Schlägerei liegt nicht mehr vor, wenn sie nach Ausscheiden anderer Beteiligter nur noch von zwei Personen geführt wird.
Fundstellen
- BGHSt 15, 369 (370) = NJW 1961, 839 (840)