Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Definition zu:
Der Vermögensvorteil ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Vermögensgegenstandes hat.
Keywords
- fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Hintergrundwissen
- Da es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt, muss der Täter auch zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung haben.
Klausurtipps
- Es handelt sich nach h.M. um ein objektives Tatbestandsmerkmal. Es ist allerdings üblich, die Rechtswidrigkeit erst im Rahmen der Bereicherungsabsicht zu thematisieren.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- "Zurückholen" von Geld oder Ware im Zusammenhang mit illegalen Geschäften
Fundstellen
- BGH NStZ 1988, 216
- BGHSt 42, 268