Rechtswidrigkeit der (beabsichtigten) Zueignung
Definition zu:
Die (beabsichtigte) Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.
Keywords
- fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Hintergrundwissen
- Da es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt, muss der Täter auch zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung haben.
Klausurtipps
- Es handelt sich nach h.M. um ein objektives Tatbestandsmerkmal.
- Es ist beim Diebstahl allerdings üblich, das Merkmal im Rahmen erst im Rahmen der Zueignungsabsicht zu thematisieren.
- Da bei der Unterschlagung auch die Zueignung ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, empfiehlt es sich – anders als beim Diebstahl – die Rechtswidrigkeit der Zueignung bereits im objektiven Tatbestand zu prüfen (und im subjektiven Tatbestand nur den entsprechenden Vorsatz).
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Wegnahme/Zueignung von der Gattung nach geschuldeten Sachen
- Anfechtbarkeit/Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts
Fundstellen
- OLG Schleswig StV 1986, 64