Rechtswegerschöpfung
Definition zu:
Rechtswegerschöpfung liegt vor, wenn der Beschwerdeführer alle prozessualen Mittel gegen den Akt öffentlicher Gewalt ausgeschöpft hat, sodass kein Rechtsbehelf mehr möglich ist.
Keywords
- alle prozessualen Mittel gegen den Akt öffentlicher Gewalt ausgeschöpft
- kein Rechtsbehelf mehr möglich
Hintergrundwissen
- Der Grundrechtsschutz wird in erster Linie durch die Fachgerichte gewährleistet.
- Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen formelle Gesetze liegt Rechtswegerschöpfung regelmäßig vor (vgl. § 93 III BVerfGG), es sei denn, eine Inzidenzkontrolle durch die Fachgerichte ist effektiv und zumutbar.
Fundstellen
- Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 3. Aufl. (2017), Art. 93 Rn. 76