Rechtsschutzgarantie
Definition zu:
Art. 19 IV GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz. Diese Rechtsschutzgarantie umfasst den Zugang zu den Gerichten, das Verfahren vor den Gerichten und die Entscheidung durch die Gerichte.
Keywords
- effektiver Rechtsschutz
- Zugang zu den Gerichten
- Verfahren vor den Gerichten
- Entscheidung durch die Gerichte
Hintergrundwissen
- Obwohl der Wortlaut von Art. 19 IV GG nur einen Rechtsweg garantiert, hat das BVerfG in seiner Rechtsprechung daraus eine umfassende Rechtsschutzgarantie entwickelt.
Klausurtipps
- Die Rechtsschutzgarantie gewährt keinen Instanzenzug. Ist aber einer weitere Instanz eröffnet, muss diese den Anforderungen des Art. 19 IV GG genügen.
- Der Gesetzgeber hat einen weiten Ausgestaltungsspielraum.
Fundstellen
- BVerfGE 8, 274 (326) = NJW 1959, 475
- BVerfGE 35, 263 (274) = NJW 1973, 1491
- BVerfGE 103, 142 (156) = NJW 2001, 1121