Recht auf Leben
Definition zu:
Das Recht auf Leben schützt das körperliche Dasein im Sinne der biologisch-physischen Existenz.
Keywords
- körperliche Dasein
- biologisch-physische Existenz
Hintergrundwissen
- Das Recht auf Leben gewährleistet kein Recht auf Selbsttötung. Es schützt das Leben bis zum Tod, vermittelt aber kein Recht auf den Tod.
- Art. 2 I 1 GG enthält neben dem Abwehrrecht auch die Schutzpflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen.
Klausurtipps
- In der Klausur ist in der Regel nur die zeitliche Dimension des Schutzbereichs problematisch: Wann beginnt das Leben (Kriterien für Lebensbeginn)? Wann endet es (Kriterien für Todeseintritt)?
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- jedenfalls ab Nidation (Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter), d.h. jedenfalls ab dem 14. Tage der Empfängnis
- jedenfalls bis Hirntod (irreversibles Erlöschen der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms)
Umstrittene Fälle
- vor Nidation
- bis irreversiblem Herz-Kreislauf-Tod
Fundstellen
- BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, Rn. 156 ff.
- BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, Rn. 23