Prozessfähigkeit
Definition zu:
Prozessfähigkeit meint die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen Vertreter führen und Prozesshandlungen vornehmen zu können.
Keywords
- einen Prozess selbst oder durch einen Vertreter führen
- Prozesshandlungen vornehmen
Hintergrundwissen
- Das BVerfG zieht eine Teilanalogie zu den prozessualen Regelungen nach §§ 51, 52 ZPO und § 62 VwGO.
- Minderjährige: Es kommt auf die Grundrechtsmündigkeit an, d.h. die Fähigkeit, von seinen Grundrechten eigenverantwortlich Gebrauch machen zu können. Der Minderjähige muss hinsichtlich der Bedeutung des Grundrechts einsichtsfähig sein.
- Juristische Personen: Juristische Personen können nicht selbst, sondern nur durch Vertreter handeln, vgl. § 35 I 1 GmbHG, § 78 I 1 AktG.
Klausurtipps
- Nur im Falle der Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen (Grundrechtsmündigkeit) und bei juristischen Personen (Vertretung durch Organ) zu thematisieren.
Fundstellen
- Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 3. Aufl. (2017), Art. 93 Rn. 73