ohne Befugnis verweilen
Definition zu:
Der Täter verweilt ohne Befugnis in der Räumlichkeit, wenn er nach ausdrücklicher oder konkludenter Aufforderung jene nicht unverzüglich verlässt.
Keywords
- Verweilen nach Aufforderung zum Verlassen
Hintergrundwissen
- § 123 I Var. 2 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Aushang von Öffnungszeiten
Fundstellen
- BeckOK/Rackow, StGB (Stand: 01.08.2017), § 123 Rn. 20