öffentliches Amt (Amtsanmaßung)
Definition zu:
Ein Amt ist ein öffentliches, wenn dessen Träger ein Organ der Staatsgewalt ist.
Hintergrundwissen
- Nicht notwendig ist, dass das Amt zum Tatzeitpunkt tatsächlich existiert.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Amtsträger aus § 11 I Nr. 2-4 StGB
- Laienrichter gem. § 11 I Nr. 3 StGB
Fundstellen
- BeckOK/Heuchemer, StGB (Stand: 01.08.2017), § 132 Rn. 5