öffentliche Gewalt
Definition zu:
Die öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 IV 1 ist eng im Sinne der vollziehenden Gewalt zu verstehen.
Keywords
- vollziehende Gewalt
Hintergrundwissen
- Nach hM wird die Judikative nicht erfasst.
- Es besteht nur Schutz durch den Richter, nicht vor dem Richter.
- Richterliche Entscheidungen müssen in Rechtskraft erwachsen können, ansonsten mangelt es an Rechtssicherheit.
- Auch die Legislative wird vom Schutz nach hM nicht erfasst.
- Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen formelle Gesetze sind im GG ausdrücklich und abschließend in Art. 93 I Nr 2, 2a, 4a, Art. 100 I geregelt.
- Art. 19 IV 1 gewährt Rechtsschutz gegen materielle Gesetze.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Exekutive
Nicht zutreffende Fälle
- Legislative
- Judikative
Fundstellen
- BVerfGE 60, 253 (268 f.) = NJW 1982, 2425