Notwehrhandlung
Definition zu:
Eine Notwehrhandlung ("Verteidigung") ist jedes gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtete und auf eine Beendigung des Angriffs zielende Verhalten.
Keywords
- gegen Rechtsgüter des Angreifers
Hintergrundwissen
- "Weglaufen" wird nicht vom Angegriffenen erwartet - das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
- Richtet sich der Angegriffene gegen Rechtsgüter Dritter, so dass keine Verteidigung gegeben ist, kommt Notstand oder eine (mutmaßliche) Einwilligung in Betracht.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- antizipierte Notwehr
Fundstellen
- NJW 63, 824