nichtursächliche Rettungsbemühungen
Definition zu:
Nichtursächliche Rettungsbemühungen liegen vor, wenn die Tat vom Täter unerkannt fehlgeschlagen ist, Dritte die Vollendung verhindert haben oder ein untauglicher Versuch gegeben ist.
Keywords
- Dritte haben die Vollendung verhindert
- untauglicher Versuch
Fundstellen
- Fischer, StGB, 65. Auflage (2018), § 24 Rn. 36