Mittäterschaft
Definition zu:
Mittäterschaft liegt vor, wenn zumindest zwei Täter auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans jeweils hinreichende Tatbeiträge leisten.
Keywords
- gemeinsamer Tatplan
- hinreichende Tatbeiträge
Hintergrundwissen
- Mittätern werden ihre objektiven Tatbeiträge jeweils gegenseitig zugerechnet.
Klausurtipps
- In der Klausur ist zuerst festzustellen, dass der Täter ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht selbst verwirklich hat. Deshalb könnte ihm als zweiten Schritt das Verhalten eines anderen mittäterschaftlich zugerechnet werden.
- Der Streit zwischen der modifizierten animus-auctoris Lehre (BGH) und der Tatherrschaftslehre (hL) muss nur sehr selten entschieden werden. Vielmehr können beiden Meinungen durch geschickte Argumentation häufig zum selben Ergebnis geführt werden.
Fundstellen
- NJW 58, 349
- BGHSt 48, 189 (192)