missbrauchen von Grundrechten zum Kampf
Definition zu:
Ein Missbrauch der in Art. 18 S. 1 GG benannten Grundrechte zum Kampf liegt vor, wenn sie aktiv aggressiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung genutzt werden.
Keywords
- aktiv aggressiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
Hintergrundwissen
- Eine Entscheidung über die Verwirkung trifft das BVerfG nach Art. 18 S. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 1, 36-42 BVerfGG.
- Für die Entscheidung kommt es maßgeblich auf die prognostizierte künftige Gefährlichkeit des Antragsgegners und seines Verhaltens an.
Fundstellen
- NwvZ 2018, 1788 (1796)