inländische juristische Person
Definition zu:
Eine juristische Person ist jede zumindest teilrechtsfähige Personenvereinigung oder Organisation. Inländisch ist sie, wenn sie ihren effektiven Sitz, d.h. den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, im Bundesgebiet hat.
Keywords
- zumindest teilrechtsfähig
- Personenvereinigung oder Organisation
- effektiven Sitz im Bundesgebiet
- Mittelpunkt der Tätigkeit
Hintergrundwissen
- Vollrechtsfähige Rechtsträger sind juristische Personen, die mittels Hoheitsakt errichtet oder anerkannt sind: z.B. die GmbH nach § 13 I GmbHG oder die Handwerkskammer nach § 90 I HandwO.
- Teilrechtsfähige Personenvereinigungungen genießen Schutz soweit ihre Teilrechtsfähigkeit reicht. Die Frage des Schutzumfangs ist vorzugsweise im Rahmen der Anwendbarkeit des Grundrechts dem Wesen nach zu behandeln.
- Juristische Personen mit Sitz in der EU: Aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV) und des Anwendungsvorrangs der Unionsrechts, sind juristische Personen mit Sitz in der EU wie inländische zu behandeln.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- juristische Personen des öffenlichen Rechts
- juristische Personen des Privatrechts
- nichtrechtsfähiger Verein
- politische Parteien, vgl. § 3 PartG
- Gewerkschaften
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Fundstellen
- BVerfGE 3, 383 (391 f.)
- BVerfGE 4, 7 (12)
- BVerfGE 143, 246 Rn. 188 = NJW 2017, 217
- BVerfG NVwZ 2008, 670 (671)
- LKV 2010, 468 Rn. 34