in Gebrauch nehmen
Definition zu:
Ingebrauchnahme ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs oder Fahrrads als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung.
Keywords
- Verwendung als Beförderungsmittel
Fundstellen
- BGH BGHSt 11, 47 (50) = NJW 1958, 151