Hilfeleisten (§ 27 StGB)
Definition zu:
Hilfeleisten ist jeder Beitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert.
Keywords
- Ermöglichung oder Erleichterung der Haupttat
Hintergrundwissen
- Das Hilfeleisten kann sowohl physisch als auch psychisch erfolgen.
- Beihilfe zum Unterlassen ist problemlos möglich. Beihilfe durch Unterlassen bedarf einer Garantenstellung des Hilfeleistenden; dabei kann die Haupttat sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Begehungsdelikt sein.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Neutrales, alltägliches Verhalten
- Sukzessive Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung
- Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags für den Erfolg der Haupttat
Fundstellen
- Jura 07, 589 ff.
- NStZ 15, 57 ff.