Hilfeleisten (§ 257 StGB)
Definition zu:
Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern.
Keywords
- objektive Eignung
- Vorteile der Tat des Vortäters sichern
Fundstellen
- BGH NJW 2000, 3010 (3012)
- BGH StV 1994, 185