herrühren aus einer rechtswidrigen Tat
Definition zu:
Der Begriff des Herrührens iSd § 261 StGB geht weiter als der des Erlangens aus § 259 StGB. Er erfasst nicht nur Gegenstände, die unmittelbar der rechtswidrigen Tat entspringen, sondern auch Ersatzgegenstände.
Keywords
- unmittelbar der Vortat entspringen
- Ersatzgegenstände
Klausurtipps
- Geldwäsche scheitert in der Klausur sehr häufig an einer fehlenden Vortat gem. § 261 I 2 StGB oder am persönlichen Strafausschließungsgrund des Vortäters gem. § 261 IX 2 StGB.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Gegenstände, die unmittelbar aus der Vortat stammen (Ursprungsgegenstände)
- Surrogate
Umstrittene Fälle
- Vermischung von bemakelten und unbemakelten Vermögensgegenständen
Nicht zutreffende Fälle
- Gegenstände, die nur zur Durchführung der Vortat benutzt wurden
Fundstellen
- BeckOK/Ruhmannseder, StGB (Stand: 01.05.2017), § 261 Rn. 15