Gleichberechtigung von Männern und Frauen
Definition zu:
Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen gebietet eine rechtliche Gleichbehandlung, die regelmäßig die Gewährleistung von Chancengleichheit bezweckt.
Keywords
- rechtliche Gleichbehandlung
- Gewährleistung von Chancengleichheit
Klausurtipps
- Nicht nur zielgerichtete (finale) Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts, sondern auch die bloß ursächliche (kausale) Ungleichbehandlung ist verboten.
- Die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen indiziert die Verletzung von Art. 3 II 1 GG und kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.
- Zwischen Art. 3 II 1 GG und dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts nach Art. 3 III 1 GG bestehen vielfältige inhaltliche Überschneidungen. Im Rahmen der Klausur bietet sich häufig eine gemeinsame Betrachtung unter Nennung beider Vorschriften an.
Fundstellen
- BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11, Rn. 17 ff.