Gewalttätigkeit gegen den Angegriffenen
Definition zu:
Eine Gewalttätigkeit ist der physische Krafteinsatz durch aggressives aktives Tun gegen die körperliche Integrität des Vollstreckungsbeamten.
Keywords
- physischer Krafteinsatz
- aggressives aktives Tun gegen die körperliche Integrität
Hintergrundwissen
- Anders als bei § 125 I Nr. 1 StGB setzt § 113 II 2 Nr. 2 StGB eine Gewalttätigkeit voraus, die sich unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten richtet.
- Rein passives Verhalten ist nicht ausreichend.
- Eine konkrete Gefährdung oder ein Verletzungserfolg muss nicht eintreten.
Wichtige Fälle
Nicht zutreffende Fälle
- Sitzblockaden
Fundstellen
- BeckOK/Dallmeyer, StGB (Stand: 01.08.2017), § 113 Rn. 26