Gewalt
Definition zu:
Gewalt ist die Vermittlung körperlich wirkenden Zwangs zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.
Keywords
- nicht notwendigerweise erheblicher Einsatz körperlicher Kraftentfaltung
- körperliche und nicht nur rein seelische Zwangswirkung
Hintergrundwissen
- Richtet sich die Gewalt gegen eine Person, liegt nach § 255 räuberische Erpressung vor.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- "Zweite-Reihe"-Fälle
Nicht zutreffende Fälle
- rein psychischer Zwang
- Wegnahme einer Sache unter der reinen Ausnutzung eines Überraschungsmoments, durch das das Opfer keinen Widerstand leistet.
Fundstellen
- RGSt 64, 113, 115
- RGSt 66, 353, 356
- BGHSt 1, 145, 146
- BGH NStZ 1982, 189
- BGH NStZ 1986, 218