Gewahrsam
Definition zu:
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache (objektives Element), wobei für die Zuordnung die Anschauungen des täglichen Lebens maßgeblich sind (normativ-soziales Element).
Keywords
- tatsächliche Sachherrschaft
- natürlicher Herrschaftswille
- Anschauungen des täglichen Lebens
Hintergrundwissen
- Die tatsächliche Sachherrschaft ist zu bejahen, wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
Fundstellen
- BGH GA 1966, 78
- NStZ 2008, 624 (625)