Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Definition zu:
Bisher ist ungeklärt, ab wann eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen vorliegt. Nach dem BGH ist das Tatbestandsmerkmal jedenfalls bei 14 Personen gegeben.
Klausurtipps
- In der Klausur sollte tendenziell ab einer zweistelligen Zahl von Personen das Tatbestandsmerkmal angesprochen werden.
Fundstellen
- BGH NJW 1999, 299 (300)