gesetzlicher Richter
Definition zu:
Der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist der zur Entscheidung im Einzelfall berufene individuelle Richter, dessen Zuständigkeit aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmt ist.
Keywords
- Entscheidung im Einzelfall
- individueller Richter
- Zuständigkeit aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmt
Hintergrundwissen
- Es soll verhindert werden, dass der Richter in manipulierender Weise ad hoc oder ad personam eingesetzt wird.
- Durch ein System von Regelungen soll eine einzelfallbezogene Auswahl des Richters schon von vornherein nicht möglich sein.
- Die Regelungen müssen daher jeden möglichen Einzelfall schon in sich erfassen und die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit so eindeutig wie möglich festlegen.
- Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Besetzung während des gesamten Verfahrens unverändert bleibt.
- Richter i.S.d. Art 101 I 2 GG ist auch der EuGH.
- Nur die willkürlich falsche Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen ist ein Entzug i.S.d. Art 101 I 2 GG
Fundstellen
- BVerfG NJW 1997, 1497
- BVerfG NJW 1956, 545