gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat
Definition zu:
Die Tat ist gegen fremdes Vermögen gerichtet, wenn sie im Einzelfall fremdes Vermögen verletzt.
Keywords
- im Einzelfall
- Verletzung fremden Vermögens
Hintergrundwissen
- Nach h.M. muss es sich bei der Vortat nicht um ein Vermögensdelikt im engeren Sinn handeln; sie muss also nicht gegen einen Straftatbestand verstoßen, der das Vermögen schützt.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Diebstahl und Unterschlagung
- Raub und Erpressung
- Betrug
- Untreue
Umstrittene Fälle
- Nötigung, die zu Besitzposition führt (ohne dass Raub oder Erpressung vorliegt)
- Urkundenfälschung, die zu Besitzposition führt (ohne dass Betrug vorliegt)
Nicht zutreffende Fälle
- Bestechungsdelikte
- Steuerhinterziehung (beachte aber § 374 AO)
Fundstellen
- Berz JURA 1980, 57 (58)
- BGH bei Dallinger MDR 1972, 571