Gebotenheit der Notwehrhandlung
Definition zu:
Die Notwehrhandlung ist nicht geboten, wenn zwar formell alle Voraussetzungen von § 32 StGB gegeben sind, jedoch dessen tragende Rechtsprinzipien der Rechtsbewährung und des Selbstschutzes auf Grund sozial-ethischer Beschränkungen eine Verletzung des Angreifers nicht mehr zu legitimieren vermögen.
Keywords
- sozial-ethische Beschränkungen des Notwehrrechts
Hintergrundwissen
- Eine Güterabwägung findet beim Notwehrrecht nicht statt. Die fehlende Gebotenheit erfasst Ausnahmefälle.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Bagatellangriffe
- Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder (erst Schutzwehr, dann Trutzwehr)
- Personen mit engen familiären Beziehungen
- krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem und dem zur Verteidigung verletzten Rechtsgut
Umstrittene Fälle
- Absichtsprovokation
- Abwehrprovokation
- Notwehr gegen eine "Schweigegelderpressung"
- schuldhafte Provokation der Notwehrlage
Fundstellen
- JuS 12, 40
- NJW 83, 2267
- JR 80, 210
- JuS 93, 577
- GA 82, 281