falsche Abgabe einer Versicherung
Definition zu:
Der Täter gibt die Versicherung an Eides statt falsch ab, wenn die Abgabe in Bezug auf eine Aussage erfolgt, die mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Keywords
- Abgabe in Bezug auf eine Aussage, die mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmt
Fundstellen
- BeckOK/Kudlich, StGB (Stand: 01.08.2017), § 156 Rn. 4