Fahrlässigkeit
Definition zu:
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter - jeweils objektiv und subjektiv - eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und dies auch vorhersehbar war.
Keywords
- objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Vorhersehbarkeit
Hintergrundwissen
- Bei erfolgsqualifizierten Delikten genügt bereits die vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts für die Sorgfaltspflichtverletzung, sodass es praktisch nur noch auf die Vorhersehbarkeit ankommt.
Fundstellen
- BGHSt 24, 213
- BGHSt 48, 34 (39)
- BGHSt 49, 166 (174)
- BGHSt 53, 55 (58)