Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Definition zu:
Erforderlich ist diejenige Notwehrhandlung, die das mildeste gleich-effektive Mittel zur sofortigen, sicheren und endgültigen Abwehr des Angriffs darstellt.
Keywords
- mildeste, gleich-effektive Mittel
- sofortige, sichere und endgültige Abwehr des Angriffs
Hintergrundwissen
- Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach dem objektiven ex-ante-Urteil.
- Grundsätzlich findet auf der Stufe der Erforderlichkeit keine Güterabwägung statt. In bestimmten Fällen kommt auf der Stufe der Gebotenheit eine sozial-ethische Beschränkung des Notwehrrechts in Betracht.
- Bei Schusswaffen ist grundsätzlich dreistufig vorzugehen: 1. Androhen 2. Warnschuss, Bein-Schuss etc. 3. Tödlicher Schuss. Stets ist aber zu prüfen, ob die jeweilige Stufe zur Abwehr des Angriffs taugt.
Klausurtipps
- Bei der Prüfung der Erforderlichkeit muss der Sachverhalt sorgsam ausgewertet werden.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Verteidigungs-Automaten
- Rechtfertigung unvorhergesehener Folgen der Notwehrhandlung
Fundstellen
- BGHSt 27, 336
- NJW 03, 1955 (1957)
- NStZ 87, 322