Entsprechungsklausel / Modalitätenäquivalenz
Definition zu:
Modalitätenäquivalenz liegt vor, wenn der soziale Sinngehalt des Unterlassens mit dem des Handelns vergleichbar ist.
Keywords
- Modalitätenäquivalenz
- Vergleichbarkeit des sozialen Sinngehalts
Hintergrundwissen
- Modalitätenäquivalenz spielt nur bei verhaltensbezogenen Delikten eine Rolle, d.h. wenn das Gesetz eine bestimmte Handlungsweise – und nicht nur das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges – unter Strafe stellt. Nur hier kann dem Unterlassen ein besonderer "Erfolgsunwert" fehlen.
Klausurtipps
- Bei reinen Erfolgsdelikten liegt stets Modalitätenäquivalenz vor, sodass sie überhaupt nicht erwähnt oder geprüft werden muss.
- In den anerkannten Fällen genügt regelmäßig die Behauptung, dass das Unterlassen seinem sozialen Sinngehalt nach einem Tun entspricht. Weitere Ausführungen sind nicht erforderlich.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- "heimtückisch" bei § 211 StGB
- Täuschung bei § 263 StGB
- Kundgabe bei § 185 StGB
Umstrittene Fälle
- Verdeckungsabsicht bei § 211 StGB
- rohe Misshandlung bei § 225 StGB
- Eindringen bei § 123 StGB
Fundstellen
- Jura 2011, 749 ff.
- JuS 10, 585 (589)