Beteiligung mehrerer an einer Tat
Definition zu:
Beteiligung mehrerer liegt vor, wenn neben dem Täter zumindest noch ein weiterer Täter oder Teilnehmer (vgl. § 28 Abs. 2) beim Versuch mitwirkt. Allerdings wird im Falle des unterstützten oder angestifteten Alleintäter Abs. 2 von Abs. 1 als lex specialis verdrängt.
Hintergrundwissen
- Praktisch relevant wird § 24 Abs. 2 nur bei zumindest zwei Mittätern, weil im Falle des unterstützten oder angestifteten Alleintäters Abs. 2 von Abs. 1 als lex specialis verdrängt wird.
Fundstellen
- BGHSt 35, 349 = NJW 1989, 912
- BGHSt 44, 204 (206) = NJW 1999, 589
- ZStW 99, 111 (142)