Beschwerdegegenstand
Definition zu:
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt öffentlicher Gewalt, mithin jeder Akt der Legislative, Judikative und Exekutive.
Keywords
- jeder Akt öffentlicher Gewalt
- Legislative, Judikative und Exekutive
Hintergrundwissen
- Die Verfassungsbeschwerde ist prozessuales Mittel zur Durchsetzung der Grundrechtsbindung der Staatsgewalt aus Art. 1 III GG.
- Akte der Legislative: z.B. verfassungsändernde Gesetze, förmliche Bundesgesetze, förmliche Landesgesetze.
- Akte der Exekutive: Jede hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung. Die Rechtswegerschöpfung nach § 90 II 1 BVerfGG ist zu beachten.
- Akte der Judikative (Urteilsverfassungsbeschwerde): Alle Endurteile. Zwischenurteile, soweit sie einen Teil des Rechtsstreits endgültig entscheiden oder einen selbständigen und dauerhaften Nachteil zur Folge haben.
- Objektive Beschwerdehäufung: Der Beschwerdeführer kann sich in einer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Akte der öffentlichen Gewalt wenden.
- Entscheidungen des BVerfG selbst sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (keine endlosen Rechtsstreitigkeiten).
Fundstellen
- Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 3. Aufl. (2017), Art. 93 Rn. 74